Garantiegeschäft

Garantiegeschäft
Garantiegeschäft,
 
Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen einer Bank für ihre Kunden, d. h. ein Bankgeschäft im Sinne § 1 Kreditwesengesetzes. Beim Garantiegeschäft besteht die Leistung der Bank nicht in der Vergabe von Geld, sondern im Einsatz ihres guten Namens. Das Garantiegeschäft führt bei der Bank zu einer Eventualverbindlichkeit. - Von Versicherungsunternehmen gewährte Garantien unterliegen nicht der Bankenaufsicht, da diese nicht zu den Kreditinstituten zählen (§ 2 Kreditwesengesetz).

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Ga|ran|tie|ge|schäft, das: ein in der Übernahme von Garantien (2 b), Bürgschaften (1) o. Ä. bestehendes Bankgeschäft.

Universal-Lexikon. 2012.

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